§ 9b – Aufarbeitung
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht in die sie als Minderjährige betreffenden Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten zu gestatten und Auskunft zu den betreffenden Akten zu erteilen. (2) In Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten nach Vollendung des 30. Lebensjahres der Person nach Absatz 1 70 Jahre lang aufzubewahren sind, normal Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht gestattetet wird in die betreffenden Akten sowie normal Fachkräfte Auskunft erteilen zu den betreffenden Akten. normal arabic (3) Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Person nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Bezug einer Leistung nach diesem Buch, mit der Durchführung von Maßnahmen nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt oder nach der Jugendhilfeverordnung der Deutschen Demokratischen Republik bestehen. Die nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden entwickeln unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung, ob ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 vorliegt. (4) § 25 Absatz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe müssen Personen Einsicht in ihre Akten gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
- Diese Akten müssen bis zu 70 Jahre nach dem 30. Geburtstag der betroffenen Person aufbewahrt werden.
- Einsicht in die Akten kann auch Fachkräften gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
- Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn es Hinweise auf eine Gefährdung des Wohls der Person gibt.
- Die zuständigen Behörden entwickeln Kriterien zur Bewertung des berechtigten Interesses in Zusammenarbeit mit einer Aufarbeitungskommission.